Wer die Maklerprovision zu zahlen hat, gab in der Vergangenheit häufiger Anlass für Konflikte. Mit der Reform der Maklerprovision, deren Beschluss von der Großen Koalition im Mai 2020 verabschiedet wurde, ist nun Klarheit geschaffen.
Trotzdem gibt es Unterschiede, sowohl in Höhe als auch Gestaltung, die vorab zu berücksichtigen sind.
Unterscheidung Mietwohnung und Kaufimmobilie
Bei der geplanten Vermietung entfällt die Maklerprovision auf den Besteller des Maklers. Also die Partei, die den Makler beauftragt. Das gilt in Deutschland seit dem 1. Juni 2015. Immobilieneigentümer, die vermieten möchten, bestellen also den Makler und müssen bei einer erfolgreichen Vermittlung die gesamte Höhe der Maklerprovision leisten. Diese darf danach auch nicht anteilig oder über versteckte Positionen auf den Mieter umgeschlagen werden.
Bei Kaufimmobilien wird vom reinen Bestellerprinzip abgerückt. Vor der Neuregelung, die zum 23. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, leistete die Maklerprovision meist die Käuferpartei, selbst wenn der Verkauf vom damaligen Eigentümer in Auftrag gegeben wurde.
Die Neuregelungen zur Maklerprovision legen nun Folgendes fest:
1. Der Makler kann die Provision mit einer Vertragspartei vereinbaren, sie also vertraglich festhalten. Das lässt sich rückwirkend nicht mehr ändern, auch kann die zu zahlende Vertragspartei die Provision nicht später von der Gegenseite einfordern.
Die komplette Maklerprovision entfällt also auf die Partei, die mit dem Makler einen Vertrag hat – was de facto dem Bestellerprinzip entspricht.
2. Alternativ kann der Makler eine Doppelprovision mit beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) vereinbaren. Diese Doppelprovision kann erhoben werden, wenn der Makler für beide Seiten als Mittelsmann und Vermittler tätig ist. Die Provision wird dann zu gleichen Teilen aufgeteilt. Fordert der Makler also 2,5 % vom Käufer, darf er auch nur vom Verkäufer 2,5 % fordern.
3. Bei Vertragsschließung mit einer Partei kann nach § 656d vom BGB die Hälfte der Provision auf die andere Partei übertragen werden, sofern diese zustimmt und der Besteller ebenfalls seine 50 % leistet. Beide Parteien müssen damit einverstanden sein und das im Kaufvertrag zur Immobilie schriftlich festhalten.
Diese Regelungen gelten dann, wenn der Käufer als Privatperson, also Verbraucher, handelt. Gewerbliche Käufer können die Provision ebenso frei verhandeln, wie es beim Kauf eines Mehrfamilienhauses möglich ist.
Anfallende Provisionshöhe
Im Süden Deutschlands fallen marktüblich 7,14 % Maklerprovision inklusive Mehrwertsteuer an – das gilt sowohl im Freistaat Bayern als auch in Baden-Württemberg. Die Provision ist dann zu zahlen, wenn der Makler seinen Auftrag erfolgreich geleistet hat. Folglich wird sie normalerweise bei Unterzeichnung des Kauf- beziehungsweise Mietvertrages fällig.
Beachten Sie: In Österreich und Italien, beides ebenfalls Immobilienmärkte, in denen wir tätig sind, gelten andere Regelungen als in der Bundesrepublik.