Ein Auszug aus der Mietwohnung ist für beide Parteien, Vermieter ebenso wie Mieter mit Veränderungen verbunden: Nicht selten gehen zwischen beiden Parteien die Ansichten auseinander, was der Mieter für Pflichten vor seinem Auszug zu erfüllen hat.
Der nachfolgende Ratgeber klärt Sie über die gültige Rechtsprechung auf – und schafft damit sowohl für den Eigentümer als auch Mieter Klarheit.
Zahlungen nach dem Auszug
Mit einem Auszug endet nicht automatisch das Mietverhältnis – das ist von der Kündigungsfrist abhängig. Folglich müssen Mieter sowohl die Kaltmiete als auch bis zum Ende des Mietverhältnisses entstandene Nebenkosten tragen. Speziell die Nebenkosten sind zeitversetzt zu leisten, dafür wird der Eigentümer die Nebenkostenabrechnung mit entsprechendem Anteil an die neue Adresse des Mieters senden. Der Eigentümer kann, aber ist nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren. Er kann ebenso darauf bestehen, dass die Wohnung bis zum Ende des Mietverhältnisses leer steht.
Renovierungsarbeiten und Schäden/Schönheitsreparaturen
Erfahrungsgemäß birgt dieser Punkt zwischen beiden Parteien das größte Konfliktpotenzial. Viele Eigentümer bestehen, wie es früher üblich war, noch immer auf eine pauschale vollständige Renovierung – dem muss der Mieter nicht nachkommen.
Renovieren muss er nur dann, wenn das rechtssicher im Mietvertrag festgehalten ist und zudem tatsächlich notwendig ist. Beide Punkte müssen erfüllt sein.
Dazu ein Beispiel: Beinhaltet der Mietvertrag starre Klauseln zur Renovierung, beispielsweise das Streichen der Wände alle drei oder fünf Jahre, muss der Mieter überhaupt nicht renovieren. Diese Klauseln wurden mittlerweile in zahlreichen Gerichtsurteilen kassiert und befreien den Mieter damit pauschal von einer Renovierungspflicht – selbst wenn die Renovierung als notwendig erachtet wird. Generell ist eine Renovierung für den Mieter nur dann vorgegeben, wenn er die Wohnung beim Einzug im renovierten Zustand übernommen hat. War das nicht der Fall, ist der Mieter jedoch in der Beweispflicht.
Schönheitsreparaturen sind vom Gesetzgeber eindeutig definiert und umfassen unter anderem:
- Streichen von Wänden und Decken sofern notwendig
- Streichen von Fußböden
- Fenster und Türen von innen streichen
- Heizkörper und Heizungsrohre ebenso
- Einbaumobiliar lackieren oder streichen
Der Mieter sollte außerdem Bohrlöcher in der Wand verspachteln. Er sollte sich aber ebenso darüber bewusst sein, was der Gesetzgeber nicht als Schönheitsreparatur ansieht:
- Teppichböden, Laminat oder Parkett neu verlegen oder anderweitig warten
- Türschlösser oder Lichtschalter reparieren
- alles, was außerhalb der Wohnung anfällt
Zu berücksichtigen sind an dieser Stelle rechtliche Unterscheidungen zwischen Schönheitsreparaturen und normaler Abnutzung. Kleine Kratzer im Laminat müssen nicht vom Mieter behoben werden, das sind erwartungsgemäße Abnutzungserscheinungen. Ebenso beispielsweise Abnutzungserscheinungen am Herd einer Einbauküche. Verfärbte Fliesenfugen oder verkalkte Duschköpfe sind eine zu erwartende Abnutzung und müssen nicht vom Mieter ausgebessert werden.
Selbstverständlich muss dieser die Wohnung besenrein übergeben, aber nicht poliert und auf Hochglanz geputzt. Alle Schlüssel der Wohnung sind dem Vermieter bei der Übergabe auszuhändigen.