Die größten Irrtümer bei Mietverträgen

Beim Abschluss eines Mietvertrages lauern für Mieter und Vermieter zahlreiche Fallstricke, die häufig zu Fehlern führen. Diese können nicht nur zu Missverständnissen führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um Ihnen unnötigen Ärger zu ersparen, klären wir in diesem Beitrag die häufigsten Irrtümer rund um den Mietvertrag auf.

Ein mündlicher Mietvertrag ist nicht bindend

Im Alltag wird oft angenommen, dass nur schriftliche Mietverträge gültig sind. Dies ist ein Irrtum. Auch wenn die Schriftform aus Beweissicherungsgründen zu empfehlen ist, sind mündliche Vereinbarungen nach § 550 BGB in Deutschland gültig. Allerdings müssen mündlich geschlossene Mietverträge bestimmten gesetzlichen Mindeststandards genügen und sind im Streitfall schwerer zu beweisen.

Kündigungsfristen sind flexibel 

Kündigungsfristen sind im Mietrecht fest verankert und müssen von beiden Parteien eingehalten werden. Für Mieter beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel drei Monate, während Vermieter differenzierte Regelungen beachten müssen, die unter anderem von der Wohndauer des Mieters abhängen. Kurzfristige Kündigungen oder das Ignorieren der Fristen führen meist zu Rechtsstreitigkeiten.

Nebenkostenabrechnung - nur Grenzen nach oben

Viele Mieter und Vermieter glauben, dass sie bei den Nebenkosten nur eine Obergrenze einhalten müssen. Aber auch eine zu niedrig angesetzte Vorauszahlung muss jährlich korrekt abgerechnet werden und kann zu einer Nachforderung gegenüber dem Mieter führen, wenn die tatsächlichen Betriebskosten höher sind als die geleisteten Vorauszahlungen. Einzelheiten und Fristen regelt die Betriebskostenverordnung.

Mieterhöhungen können frei durchgeführt werden

Vermieter können die Miete nicht nach Belieben erhöhen. Gesetzliche Vorgaben wie der Mietspiegel, die Kappungsgrenze und die Vergleichsmiete müssen bei einer Mieterhöhung beachtet werden. Mieterhöhungen müssen begründet und dem Mieter mit einer Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt werden.

Schönheitsreparaturen sind immer Mietersache

Farbroller Wand weiß

Die Durchführung von Schönheitsreparaturen kann zwar im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden, solche Klauseln sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.

So sind starre Fristen für die Renovierung unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Auch beim Auszug ist der Mieter nicht automatisch zur Renovierung verpflichtet, wenn der Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel enthält oder sich die Wohnung in einem dem Alter und der Mietdauer entsprechenden normalen Zustand befindet.

Haben Sie Fragen?

Das deutsche Mietrecht ist komplex und ständigen Änderungen unterworfen. Missverständnisse über die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien sind daher keine Seltenheit. Umso wichtiger ist es, sich vor Abschluss eines Mietvertrages umfassend zu informieren und im Zweifelsfall fachkundigen Rat einzuholen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung - nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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