Dem Grundbuch kommt in Deutschland eine besondere Bedeutung zuteil. Es handelt sich hierbei um ein amtliches Bestandsverzeichnis, in dem vergangene und aktuelle Veränderungen sowie Vorgänge zu Grundstücken festgehalten sind.
Damit lässt sich nicht nur nachvollziehen, wer wann Eigentümer eines Grundstücks war, sondern auch, wer es aktuell (geworden) ist.
Die amtlichen Annalen eines Grundstücks
Derartige amtliche Verzeichnisse existierten schon in der Antike, Vorläufer des deutschen Grundbuchs gibt es seit dem Mittelalter. Der Aufbau des Grundbuchs ist strikt gegliedert und enthält unter anderem Informationen zu:
- dem zuständigen Amtsgericht
- dem Grundbuchbezirk
- Archiv- und Bandnummern
Bestände werden ebenfalls nach Vorschrift erfasst, im Fachjargon heißt dieser Teil “Bestandsverzeichnis”. In diesem finden sich unter anderem:
- Flur- und Flurstücksnummer
- Nummer der Liegenschaft
- Lage, Größe und Eigentumsanteile
- Gemarkung
Die weiteren drei Abteilungen widmen sich unterschiedlichen Themenbereichen des Eigentums:
- Abteilung 1: Eigentumsverhältnisse
- Abteilung 2: Belastungen des Grundstücks (zum Beispiel Erbbaurecht, Wohnrecht, Nießbrauchsrecht etc.)
- Abteilung 3: Beschuldungen, unter anderem Grundpfandrechte, Sicherungsschulden und Co.
Für Veränderungen im Grundbuch ist der Notar verantwortlich, deshalb hat dieser Berufsstand eine feste Rolle beim Kauf von Immobilien und Grundstücken. Der Notar bildet seine Kosten in Deutschland relativ zum Kaufpreis, mit höherem Kaufpreis steigen also auch die Notarkosten.
Einsichten und Löschungen im Grundbuch
Es gibt keine klassische Löschung im Grundbuch, ein Eintrag verschwindet also nie vollends. Die Begründung dafür ist ganz einfach: Das Grundbuch soll alle vergangenen Vorgänge erfassen, was lückenlos nur dann möglich ist, wenn nie vollständige Vorgänge entfernt werden können.
Stattdessen werden “Löschungen” auffällig gekennzeichnet, normalerweise indem sie rot hinterlegt oder rot unterstrichen werden.
Eine Einsicht in das Grundbuch erhalten per Berufsstand zum Beispiel Notare, Behörden und Vermessungsingenieure, sofern sie öffentlich bestellt wurden. Die öffentliche Hand, insbesondere die Justiz, hat ebenso Einsicht. Grundstückseigentümer oder vergleichbare Rechteinhaber erhalten ebenso Gelegenheit, einen Blick in das Grundbuch zu werfen.
Weitere Auskünfte sind an eine konkrete Begründung gekoppelt. Zu berücksichtigen ist, dass ein einfaches Kaufinteresse nach deutschem Recht nicht ausreicht, um Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Wer ein berechtigtes Interesse an einem Grundbuchauszug hat, kann die Einsicht hierfür unter Begründung mittlerweile häufig sogar online beantragen.
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